
Im Hochschulbereich brachte die Föderalismusreform die Abschaffung der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes. Das war ein Signal, die Hochschulen aus der staatlichen Detailsteuerung zu entlassen und ihnen mehr Autonomie einzuräumen. Sie müssen selbst ihre Strukturen den Bedürfnissen der Zeit anpassen und sich entsprechend weiterentwickeln können. Mit der von der Bundesregierung beschlossenen Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes zieht sich der Bund aus der Hochschulgesetzgebung zurück. Der Bundestag berät nun über den Entwurf.
Die Entwicklung zu einem gemeinsamen europäischen Hochschulraum im Bologna-Prozess hat die Situation der Hochschulen verändert. Durch die gewünschte Flexibilität und die Orientierung an EU-weit einheitlichen Standards verliert der nationale Bezugsrahmen immer stärker an Bedeutung. Ziel der von praktisch allen Bundesländern vorbereiteten oder bereits verabschiedeten Hochschulgesetze ist daher eine größere Freiheit und Autonomie für die Hochschulen.
Durch den Bologna-Prozess verliert aber nicht nur ein nationaler Rahmen für Hochschulabschlüsse an Bedeutung. Auch bei der Reform der Hochschulzulassung wurden die Hochschulen bereits 2004 mit dem 7. HRG-Änderungsgesetz gestärkt. Auf Basis dieser Regelungen haben die Länder 2006 einen neuen Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vereinbart und die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen erlassen. Das Zulassungsverfahren für die bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengänge wird seit dem Wintersemester 2006/07 ausschließlich auf dieser landesrechtlichen Grundlage durchgeführt.
Dem Bund sind auch nach der Föderalismusreform Gesetzgebungsbefugnisse verblieben, und zwar in Bezug auf die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse. Solange aber keine Entwicklungen erkennbar sind, die nachteilige Auswirkungen auf die nationale und internationale Mobilität von Studieninteressenten, Studierenden und Hochschulabsolventinnen und -absolventen befürchten lassen, besteht kein Bedarf, hiervon Gebrauch zu machen.
Die bisher im HRG enthaltenen arbeitsrechtlichen Vorschriften zur Befristung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals wurden bereits durch das Wissenschaftszeitvertragsgesetz aufgehoben, das am 18. April 2007 in Kraft trat. Der Abschluss befristeter Arbeitsverhältnisse mit diesem Personal an Hochschulen und Forschungseinrichtungen richtet sich nunmehr nach diesem Gesetz.
Soweit im HRG dienstrechtliche Fragen des an Hochschulen beschäftigten Personals geregelt waren, ist im Zuge der Föderalismusreform die Kompetenzgrundlage hierfür entfallen. Soweit es im Bereich des Bundes, etwa für die Hochschulen der Bundeswehr, solcher Regelungen bedarf, werden diese in dem geplanten Dienstrechtsneuordnungsgesetz getroffen werden.
Die Regelung des beamten-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Besitzstandes insb. für emeritierungsberechtigte Professorinnen und Professoren sowie deren Hinterbliebene in §§76 und 76a HRG wird ohne inhaltliche Änderungen in das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) verlagert. Auf diese Weise wird der bisherige Besitzstand auch weiterhin bundesrechtlich sichergestellt.
Der Großteil der im Bundesrecht infolge der Aufhebung des HRG erforderlichen Folgeänderungen sind bereits im vorgelegten Gesetzentwurf enthalten. Zugleich ergibt sich aus der Aufhebung des HRG jedoch der Bedarf nach Änderungen im Landesrecht, damit dortige Regelungen, die auf das HRG verweisen oder darauf Bezug nehmen, nicht ins Leere laufen. Damit die Länder diese Änderungen vornehmen können, soll das HRG-Aufhebungsgesetz erst am 1. Oktober 2008 in Kraft treten.
Die Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes ist die folgerichtige neue Stufe der Hochschulentwicklung und setzt den eingeschlagenen Weg zu mehr Freiheit und Autonomie für die Hochschulen fort.
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(URL: http://www.bmbf.de/pubRD/Regierungsentwurf_HRGAG.pdf)
[Presse]
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